AGB

01. Geltungsbereich

  1. Diese Ein- und Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen.
  2. Diese Ein- und Verkaufsbedingungen gelten auch gegenüber Privatkunden und Verbrauchern, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
  3. Unser Einkauf, sowie unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, mit denen der Vertragspartner sich einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

02. Allgemeine Bestimmungen

  1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
  2. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
  3. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
  4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
  5. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
  6.  

03. Leistungsbeschreibung

  • Bei AK Design Hamm wird die Stahlkonstruktion der Treppen aus Stahlrechteckrohren, bzw. aus hochwertigem Stahlblech gefertigt. Sämtliche Stahlteile sind mit einem Rostschutz (freie Farbwahl)  vorbehandelt. Die endgültige Entfettung, Grundbeschichtung, Zwischenbeschichtung und Schlussbeschichtung haben bauseits und vom Auftragnehmer vor der Montage der Stufen, Handläufe und sonstiger Bauteile – im Folgenden Holzteile – zu erfolgen. Während der Bauzeit auftretende Abschürfungen am Rostschutz müssen bauseits nachbehandelt werden. Schweißnähte dürfen nicht nachgearbeitet werden. Verzinkte Konstruktionen werden von uns an den Schweißnähten mit Kaltzinkanstrich nachbehandelt.
  • Beim Aufmaß der Treppen müssen die genauen Belaghöhen feststehen und bauseits verbindlich angegeben werden. Versteckte, bzw. nicht sichtbare Elektro- und Rohrleitungen sind bauseits anzugeben und zu markieren. Für Beschädigungen übernehmen wir keine Haftung.
  • Bei Montagebeginn müssen sämtliche Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ohne Behinderung erfolgen kann. Etwaige Kosten, die durch eine eventuelle Behinderung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Wir sind berechtigt, uns in Auftrag gegebene Arbeiten auch an Subunternehmer zu vergeben.
  • Wände entlang des Treppenlaufes müssen tragfähig sein. Bei Verwendung von Leichtbauwänden sind entsprechende Befestigungsmöglichkeiten durch den Auftraggeber vorzusehen und kenntlich zu machen. Bei Wänden mit einer Stärke unter 17,5 cm muss damit gerechnet werden, dass diese im Zuge der Montage durchstoßen werden. Hierfür haftet der Auftraggeber.
  • Treppenkonstruktionen und Geländer dürfen nicht als Gerüstunterbau bzw. Halterung für ziehende oder drückende Lasten verwendet werden. Bei „Stahl-Holztreppen” kann die Stahlunterkonstruktion sofort als Bautreppe benützt werden.
  • Nach Montage der Bautreppen obliegen Wartungs-, Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht ausschließlich dem Auftraggeber. Bautreppen sind vorrangig für die Benutzung durch Handwerker gedacht und genügen nicht den Anforderungen, die an eine fertige Treppe gestellt werden. Eine Haftung unsererseits wird ausgeschlossen.
  • Alle Holzteile sind fertig oberflächenbehandelt. Bei allen Holzdimensionen sind Toleranzen +- 9 % möglich, bei der Festlegung der Lamellenbreite sind wir frei. Farbbeizen/Ölen können lebhafte Schattierungen besonders an Stößen und Stirnkanten aufweisen. Bei langen oder breiten Bauteilen sind, bedingt durch die Rohmateriallänge, Stöße, Verzinkungen oder Leimfugen möglich. Abweichungen zu Mustern, Prospekten, Ausstellungsstücken sind zulässig. Um dem organischen Natur-Werkstoff Holz gerecht zu werden, ist ein ausgeglichenes Raumklima von ca. 20 C und eine relative Luftfeuchtigkeit von 50-60 % erforderlich. Für, nach Auslieferung, auftretende Rissbildungen, Verzug von Holzteilen oder Knarr- bzw. Knackgeräusche, die auf Witterungseinflüsse, Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen zurückzuführen sind, können wir nicht gewährleistungspflichtig gemacht werden.
  • Erst unmittelbar vor dem Einzug dürfen die Holzteile/Türblätter montiert werden, da ansonsten Schäden durch z.B. Ausbaugewerke entstehen können, für die wir keine Haftung übernehmen. Nach dem Einbau werden die Stufen mit Abdeckungen belegt, um sie während des Bezuges einigermaßen vor Beschädigungen zu schützen. Diese Schutzwirkung ist jedoch eingeschränkt, besonders bei Nässe und grobem Schmutz. Spätestens nach 10 Tagen müssen diese bauseits und für uns kostenlos, vorsichtig (Klebestreifen in Faserrichtung abziehen) entfernt werden. Bei Anputz- Malerarbeiten der Haustüren geeignetes Klebeband verwenden. Beschädigungen aufgrund der Missachtung dieser Hinweise sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Handläufe werden von uns mit Spezialschrauben und Dübeln fest angebracht. Bitte beachten Sie, dass wir für eine etwaige spätere unsachgemäße Montage der Handläufe, nachdem diese entfernt oder gelockert worden sind, nicht haften.
  • Nachputz- und Reinigungsarbeiten sowie sonstige kleine Schäden sind vom Bauherrn auf seine Kosten zu beseitigen. Dieses beinhaltet auch das Schließen der Montagepunkte und der montagebedingten Öffnungen im Wand-, Boden- und Deckenbereich einschl. der Dampfsperre / Dampfbremse.
  • Der Bauherr hat weiterhin für unentgeltlichen Baustrom (16 Amp.) mit entsprechenden Anschlussmöglichkeiten sowie für Wasser zu sorgen.
  • Bauseits sind die Voraussetzungen eines wirksamen Schallschutzes nach DIN 410 zu schaffen. Ein Schallschutznachweis ist durch den AG bei Auftragserteilung vorzulegen. Wenn ein erhöhter Schallschutz nach DIN 4109 Beiblatt II gefordert ist, empfehlen wir unsere Premium Schallschutzsysteme. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass von den Folgegewerken (Estrich, Putzer etc.) keine Schallbrücken verursacht werden. Nur bei eingestemmten Wandankern dürfen Überstände der Schallschutzteile bauseits entfernt werden. Bei geschraubten Wandankern ist dies nicht zulässig. Darüber hinaus ist der Auftraggeber für die Befahrbarkeit der Baustelle verantwortlich. Insbesondere bei auszuführenden Arbeiten mit Kran / Autokran ist der Auftraggeber für die Befahrbarkeit sowie für die Auslegung des Untergrundes verantwortlich. Für eventuelle Schäden am Untergrund (Pflaster; Asphalt; Versorgungsleitungen usw.) wird unsererseits keine Haftung übernommen.
  • Eine Statik ist grundsätzlich nicht enthalten wenn nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber  ist nach der Auftragserteilung damit einverstanden das Gewerk auch ohne Statik zu errichten und Abzunehmen. Wird eine Statik nach Auftragsvergabe verlang oder gefordert trägt der Auftraggeber die Kosten. Tritt der Auftraggeber von Vertrag zurück kann Ihm ein Schadensersatz in Rechnung gestellt werden

04. Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. 
  2. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  3. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

05. Zeichnungen und Beschreibungen

  1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

06. Muster und Fertigungsmittel

  1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
  2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
  3. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
  4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
  5. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
  6. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

07. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

3. Preisstellung

  • Die Preise des Angebotes sind freibleibend. Es gelten unsere Auftragsbestätigung mit etwaigen Werkplänen. Verbindlich sind im Auftragsfall die Nettoeinzelpreise, der Kunde trägt die jeweils gültige MwSt. voll. Sämtliche Preise gelten für die Dauer der vereinbarten Lieferung oder längstens 3 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung. Anschließend sind wir berechtigt, inzwischen eingetretene Preiserhöhungen in vollem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Beträgt allerdings die Preiserhöhung mehr als 10%, so steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. Dieses Recht kann innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt werden Die Vorschriften über eine Vergütung nach § 2 VOB/B sind ausgeschlossen
  • Hat der Kunde in einem Auftrag mehrere Treppen / Geländer in Auftrag gegeben, sind wir berechtigt, bezüglich der einzelnen Treppen / Geländer Abschlagsrechnungen, bzw. Schlussrechnungen zu stellen und deren Ausgleich unabhängig davon zu verlangen, wann die anderen Treppen / Geländer zur Ausführung kommen
  • Bei Serienbauvorhaben sind wir bei unserer Kalkulation davon ausgegangen dass die Fertigung und der Einbau der Rohbautreppen und der Fertigstufen mindestens in einer geschlossenen Serie von der Große einer Hauszeile (= mind. 2 Häuser) erfolgen muss. Bei Einzelfertigstellung der Hauser aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, behalten wir uns vor, einen Zuschlag für Mehraufwendungen zu berechnen. Zur Absicherung der Auftragssumme sind wir berechtigt, die gesetzlich vorgesehene Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB zu verlangen; Sicherheitsleistungen gem. § 17 VOB/B werden nicht vereinbart.
  • Sollte nach Annahme der Bestellung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit entstehen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Wird eine Vorauszahlung oder Sicherheit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessener Frist geleistet, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen. Vergebliche vom Kunden verschuldete Anfahrten werden dem Auftraggeber entsprechend der uns dadurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Sofern eine Montage mit zum Auftragsumfang gehört, diese aber aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu dem vereinbarten Termin nicht möglich ist, ist der Werklohn zur Zahlung fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor. Dabei kann für die nicht erfolgte Montage ein Anteil von 5% der jeweiligen Auftragssumme bis zur Montage einbehalten werden Sollten Konstruktionsprobleme (z .B. die Einhaltung von Bauvorschriften, Einbauschwierigkeiten etc.) auftreten, die nur durch gegenseitige Absprache gelöst werden können, verlängert sich die vorgenannte Lieferfrist nach Klärung um weitere 3 Wochen. Ergibt sich vor der Produktion der Treppen oder Geländer, dass der Vertrag ganz oder teilweise nicht zur Ausführung kommt, ohne dass wir diesen Umstand zu vertreten haben, schuldet uns der Kunde 15 % des Nettoauftragswertes aus dem Teil des Vertrages der nicht ausgeführt wird; es sei denn, er weist nach, dass uns ein solcher Anspruch nicht oder nicht in dieser Hohe entstanden ist. Eine evtl. Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist seitens des Auftraggebers ausgeschlossen; es sei denn, dass diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wurden.
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08. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
  3. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
  4. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  5. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage von Wechseln und Schecks und die damit eventuell verbundene Erhebung von Scheck- und Wechselprotest wird ausgeschlossen.
  6. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  7. Aufgrund der Ermächtigung der Unternehmen AK Design dieser Unternehmen sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Partner zustehen, und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Partner, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns oder eines dieser Unternehmen oder Gesellschafter zustehen.
  8. 1. Zahlungsbedingungen
  9. Bei Montage der Stahlkonstruktion (bei Stahl- Holztreppen) sind 70 % der Auftragssumme sofort fällig. Bei Treppen in der Kombination Stahl-Glas hat der Kunde nach Aufmaß 65 % der Auftragssumme sofort zu leisten. Bis zur Zahlung der Abschlagsrechnung können wir die Produktion und den Einbau der Treppe, Fertigstufen bzw. Geländer verweigern und die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich analog dieser Erfüllung. Ein solches Zurückbehaltungsrecht steht uns auch dann zu, wenn sich der Kunde mit einer Zahlung aus einer anderen Forderung im Verzug befindet. Bei einer Skontovereinbarung besteht das Recht auf Skontoabzug nur beim Ausgleich der Schlussrechnung, wenn alle Abschlags- und Schlussrechnungen innerhalb der Skontierungsfrist ausgeglichen werden. Maßgebend ist der Geldeingang bei uns. Die Fertigstellung wird durch die Schlussrechnung angezeigt und § 12 VOB/B findet Anwendung. Die förmliche Abnahme findet grundsätzlich nicht statt. Zahlungen haben nur an unsere Firma zu erfolgen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht So weit eine Einlagerung der bestellten Ware bei uns oder auf der Baustelle erforderlich ist, geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Kunden. Grundsätzlich gilt, dass sofern die Zahlungen nicht innerhalb der Zahlungsvereinbarungen auf unserem Konto eingehen, werden die Arbeiten eingestellt.

09. Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir “ab Werk”. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis

10. Versand und Gefahrübergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

11. Lieferverzug

  1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen oben aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

12. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
  2. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahmeberechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet.
  4. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenz – Verfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
  5. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  7. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

2. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie eines etwaigen Kontokorrentsaldos behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bauen wir die Ware im Auftrage des Kunden in ein ihm gehörendes Hausgrundstück ein und verlieren wir unser Eigentum (z B § 946 BGB), so tritt der Kunde bereits mit Einbau für den Fall des Verkaufs des Hausgrundstücks den Teil seines Kaufpreisanspruches, der unserer Werkslohnforderung entspricht, gegen den Dritten an uns ab. Erfolgt der Einbau unserer Ware im Auftrag des Kunden bei einem Dritten und verlieren wir das Eigentum durch Einbau (z B § 946 BGB), tritt der Kunde schon jetzt seinen gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenen Anspruch in dem Betrag an uns ab, der der Hohe unserer Werklohnforderung entspricht.
  2.  
  3. Die Forderungsabtretungen dienen zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche. Sie erlöschen bei Zahlung unserer Gesamtforderung. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder bestehen Bedenken an seiner Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsbereitschaft, sind wir berechtigt, die Zession offen zu legen Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet Auskunft darüber zu erteilen, an wen Vorbehaltsware verkauft worden ist oder welche Forderungen gegen wen und in welcher Hohe an uns abgetreten wurden Die Auskunftspflicht umfasst sämtliche zur Realisierung erforderlichen Umstande und die Herausgabepflicht der entsprechenden Unterlagen in Abschrift.

13. Sachmängel

  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs wie oben beschrieben.
  2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  3. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
  4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
  7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

14. Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 4. Abnahme; Haftung und Mängel

Nach Bekanntgabe der Fertigstellung – und falls nicht am letzten Tag der Montage die Abnahme erfolgt ist – ist bauseits ein Abnahmetermin innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben. Sollte innerhalb dieser Zeit kein Termin vereinbart werden, so gilt das Gewerk als abgenommen.

Bei Überschreitung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins ist uns zur Vertragserfüllung eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen. Für Verzug, der insbesondere auf Betriebsstörungen, Streik, Kriegswirren, Rohstoffmangel, höhere Gewalt, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Rohstoffpreiserhöhungen oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstanden beruht, übernehmen wir keine Haftung Soweit es sich um vertragliche Nebenpflichten handelt und so weit nicht die Verletzung des menschlichen Lebens des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist, haften wir gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz nur, wenn entweder wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Der Auftraggeber hat für den ggf. erforderlichen Schutz von Kleinkindern zu sorgen. Der Bauherr ist verpflichtet, unsere Artikel an der Baustelle nach Anlieferung bzw. Beendigung der Montage oder auch Teilmontage vor Verschmutzung Beschädigung, Diebstahl und ähnliches zu schützen. Alle Teile – besonders Holzteile – dürfen nur in trockenen Räumen gelagert und eingebaut werden.

Offensichtliche Mangel müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Leistung und Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen und werden von uns nicht anerkannt. Für die Abnahme von Teilleistungen gelten die Vorschriften des § 12 VOB/B. Bei berechtigten Beanstandungen behalten wir uns das Recht der Nachbesserung vor. Es sind 3 Nachbesserungsversuche zulässig. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

Evtl. vorkommende Trockenrisse werden mit geeignetem Material wie Flüssigholz ausgefüllt und berechtigen nicht zur Minderung. Bei einer berechtigten Mangelrüge hat der Kunde das Recht, im Rahmen des Zurückbehaltungsrechtes, den doppelten Mängelbeseitigungsaufwand einzubehalten, bis der Mangel erledigt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht vertragsübergreifend geltend gemacht werden.

Die Holzqualitäten entsprechen der DIN 68368 Güteklasse II DIN 68365 GuteM II und DIN 68360 GuteN ID sowie unserer Werksnorm Die Güteklasse 1 ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach § 13 VOB/B.

15. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Der Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen.
  2. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
  3. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.

5 Gerichtsstand und Sonstiges

  • Für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist als Gerichtsstand Hamm (Westfalen) vereinbart.
  • Dies gilt, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist;  ebenso bei Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzen oder deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auch für unsere vertraglichen Beziehungen mit ausländischen Auftraggebern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Vertragssprache ist deutsch.
  • Bei fehlender Unterschrift des Auftraggebers gilt die Auftragsbestätigung in vollem Umfang als anerkannt, wenn ihr nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung schriftlich widersprochen wird. In diesem Fall gelten auch ausdrücklich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, vor etwa entgegenstehender AGB oder Vertragsbestimmungen des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in seinen AGB eine gleiche oder ähnliche Klausel formuliert hat, auch wenn diese von uns nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt wurde. Sofern diese Vertragsbedingungen keine Sonderregelung enthalten, gelten die Vorschriften der VOB/B als vereinbart. Nebenabreden und Änderungen der Verträge sowie Vereinbarungen des Kunden mit unseren Vertretern – insbesondere Termin-, Gewährleistungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Übernahme in unsere Auftragsbestätigung. Der Kunde darf seine Ansprüche gegen uns nicht an Dritte abtreten. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen oder von Teilen der Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
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  • Stand : 01.07.2018       AK Design / Alexander Klassen / 59075 Hamm

17. Salvatorische Klausel

  1. Sollen gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die nicht rechtswirksame Bestimmung durch eine Neue zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht rechtswirksamen Bestimmung am nächsten kommt.